Bestimmungen
Verordnungen und Vorschriften zur MSS
Seit dem Schuljahr 2019/2020 steht die MSS-Broschüre nicht mehr in einer Druckfassung, sondern in digitaler Form zur Verfügung. Sie kann unter der Adresse www.mss.rlp.de aufgerufen werden.
Allgemeine Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz
Mit dem Beginn des Schuljahres 2011/2012 traten für die MSS neue Bestimmungen in Kraft. In der jeweils gültigen Fassung sind
- die Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (21.07.2010; Amtsblatt Nr. 8/2010, S. 230),
- die Abiturprüfungsordnung (21.07.2010; Amtsblatt Nr. 8/2010, S. 238) und
- die Durchführung der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (16.06.2010, Amtsblatt Nr. 9/2010, S. 306)
auf dem Bildungsserver des Landes Rheinlad-Pfalz zu finden.
Leistungsbeurteilung und Notengebung
Immer wieder werden Fragen nach dem Verfahren der Notengebung in der MSS gestellt. Daher wird im Folgenden auf die wichtigsten Aspekte noch einmal hingewiesen:
- Auch in der MSS werden alle Schülerleistungen nach dem sechsstufigen Notensystem beurteilt. Erst in einem zweiten Schritt wird jede Note in eine Punktzahl umgerechnet. (ÜSchO § 48)
- Dies gilt für sämtliche Einzelnoten genauso wie für Halbjahresnoten und Jahresnoten.
- Gemäß der ÜschO gibt es nur ganze Noten, keine Bruchteile. Tendenzen nach oben oder nach unten (z.B. 3+, 3-) werden bei der Ermittlung der Gesamtnote bzw. der Zeugnisnote berücksichtigt.
- Wenn für die Ermittlung von Zeugnisnoten eine Gewichtung verschiedener Einzelnoten vorgeschrieben ist (z.B. Jahresnote 11, ÜSchO § 80, Absatz 8, Nr. 1, Satz 2), dann erfolgt die Ermittlung der Zeugnisnote durch Gewichtung der Einzelnoten unter Berücksichtigung ihrer Tendenz und nicht durch eine Mittelwertrechnung mit Punktzahlen. Welche Zeugnisnote in Zweifelsfällen festgelegt wird, ist eine pädagogische, keine rechnerische Entscheidung.
- Es muss nicht bei allen Schülerinnen und Schülern eines Kurses die gleiche Anzahl sonstiger Leistungsnachweise vorliegen, wohl aber jeweils eine hinreichende Anzahl.
- Sonstige Leistungen dürfen auch unterschiedlich gewichtet werden, allerdings muss die Gewichtung bei allen Schülerinnen und Schülern, von denen die gleiche Leistung gefordert wurde, gleich sein.
Freiwilliger Rücktritt
Ein freiwilliger Rücktritt aus einer Jahrgangsstufe in die nächst tiefere Stufe ist möglich
- am Ende von 11/2, falls die Zulassung zu Jahrgangsstufe 12 erreicht ist,
- am Ende von 12/1 oder am Ende von 12/2,
- vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung.
Änderung der Fächerbelegung
Für alle Fächerwahlen gilt, dass sie sich nach dem Fächerangebot und den Gegebenheiten der Schule richten müssen. Daher besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fach oder einen bestimmten Kurs. Die Belegung der innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer ist für die gesamte Oberstufe verbindlich. Nur im Ausnahmefall ist eine Änderung der Fächerwahl innerhalb der ersten zehn Wochen nach Beginn der Einführungsphase möglich („Umwahl“); die Schulleitung legt hierfür einen Termin fest. Die Änderung kann aber nur innerhalb des bestehenden Stundenplans erfolgen. Wer bei dieser Umwahl ein Grund- oder Leistungsfach neu belegt, muss fehlende Kenntnisse in diesem Fach selbstständig aufarbeiten.
Termin für eine Umwahl am Johannes-Gymnasium: Montag, 9.10.2023
Wer eine Umwahl vornehmen möchte, teilt dies der MSS-Leitung am Montag vor den Herbstferien (9.10.23) mit.
Die MSS-Leitung prüft, ob eine Umwahl erfolgen kann, eventuell durch Nachfrage bei den betroffenen Fachlehrer/innen.
Bis Donnerstag, 12.10.23, teilt die MSS-Leitung mit, ob eine Umwahl erfolgen kann. Die neue Fächerbelegung gilt ab dem 12.10.23, sodass die neuen Kurse in den beiden Tagen vor den Herbstferien besucht werden können.
Ein außerhalb der Pflichtstundenzahl belegtes Grundfach kann nur am Ende eines Halbjahres abgegeben werden.
Präsenzordnung für die MSS am Johannes-Gymnasium
(Fassung vom 20.10.2023)
1 Nicht krankheitsbedingte Abwesenheit
1.1 Bei Abwesenheit wegen einer schulischen Veranstaltung (durch die Teilnahme an einer Kursarbeit in einem anderen Fach oder die Teilnahme an einer Exkursion, Studienfahrt, Sportveranstaltung, Chor- oder Orchesterprobe, am Schüleraustausch u. ä.) ist keine schriftliche Entschuldigung erforderlich. Die versäumten Stunden werden auf dem Zeugnis nicht als Fehlstunden aufgeführt.
1.2 Bei Abwesenheit wegen eines im Voraus bekannten privaten Termins (z.B. geplanter Arztbesuch, Führerscheinprüfung, Vorstellungsgespräch, berufskundliche Veranstaltung, Familienfeier u. a.) hat der Schüler[1] so früh wie möglich eine Beurlaubung zu beantragen: für bis zu drei Unterrichtstage beim Stammkurslehrer, für mehr als drei Unterrichtstage und bei Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien beim Schulleiter. Eine nachträgliche Entschuldigung unter Berufung auf einen solchen Anlass ist nicht möglich. Die entstandenen Fehlstunden werden auf dem Zeugnis ausgewiesen. Die Schüler informieren die betroffenen Lehrer vor der Abwesenheit.
2 Krankheitsbedingte Abwesenheit (außer bei versäumten Kursarbeiten)
2.1 Kann ein Schüler wegen Krankheit nicht am Unterricht teilnehmen, so ist die Schule unverzüglich zu informieren (vgl. ÜSchO § 37). Tritt dieser Fall vor der ersten Unterrichtsstunde ein, erfolgt diese Meldung vorzugsweise als Eintragung im elektronischen Klassenbuch, die die Eltern bzw. der volljährige Schüler vornehmen, andernfalls als Mail an krankmeldung@johannes-gymnasium.de . Nur in Ausnahmefällen erfolgt die Krankmeldung telefonisch an das Sekretariat unter 02621-9697-0. Wenn ein Schüler im Laufe seiner Unterrichtszeit wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Schule verlassen möchte, dann muss er sich abmelden (beim Fachlehrer der nächsten Stunde, beim Stammkursleiter, beim MSS-Leiter oder im Sekretariat 2, die die Abwesenheit erfassen).
2.2 Bei Fehlzeiten über drei Schultagen ist der Grund des Fehlens spätestens am dritten Schultag unter Angabe der voraussichtlichen Dauer schriftlich dem Stammkursleiter mitzuteilen (ÜSchO § 37).
2.3 Die Entschuldigung für die Fehlzeiten muss unter Angabe des Fehlgrundes (z. B. „Krankheit“) und des gesamten betroffenen Zeitraums (keine Auflistung von Einzelstunden aus Webuntis) in der ersten, spätestens aber in der zweiten Stammkursstunde nach dem Fehlen vorgelegt werden. Der Stammkurslehrer prüft die Entschuldigung und kennzeichnet die Fehlstunden gegebenenfalls als entschuldigt (Eintrag in Webuntis).
2.4 Entschuldigungen für bis zu drei Fehltage können von volljährigen Schülern selbst unterschrieben werden. Bei mehr als drei versäumten Schultagen muss auch die Unterschrift eines Sorgeberechtigten vorliegen. Darüber hinaus kann die Schule – insbesondere bei gehäuften Fehlzeiten – die Vorlage ärztlicher Atteste verlangen.
2.5 Nicht ausreichend entschuldigte Fehlstunden (z. B. fehlende, verspätet abgegebene oder unglaubwürdige Entschuldigungen) bleiben unentschuldigt. Bei mehr als drei unentschuldigten Stunden erscheint ein Vermerk auf dem Zeugnis. Zusätzlich kann eine Mahnung der Konferenz an die Sorgeberechtigten versandt werden.
2.6 Sollte einem Fachlehrer aufgrund unentschuldigter Fehlstunden eine fundierte Leistungsfeststellung nicht möglich sein, dann kann der Kurs von der Kurslehrerkonferenz aberkannt werden. Wird mehr als ein Kurs eines Halbjahres nicht anerkannt, befindet die Jahrgangsstufenkonferenz auf Antrag des Schulleiters über die Nichtanerkennung des Halbjahres. Ein nicht anerkannter Kurs wird im Zeugnis als ,,nicht anerkannt" ausgewiesen und mit 0 Punkten bewertet (vgl. ÜSchO § 54,3). Betrifft dies einen Kurs innerhalb der Pflichtstundenzahl, kann die Abiturqualifikation nicht mehr erreicht werden, weil die Belegverpflichtungen dann nicht erfüllt sind.
3 Regelungen zum Versäumnis von Kursarbeiten in der Oberstufe
Beurlaubungen zu Kursarbeitsterminen werden in aller Regel nicht ausgesprochen. Insbesondere Führerscheinprüfungen werden nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt.
Im Falle eines krankheitsbedingten Versäumnisses mit ausreichender Entschuldigung erhält der Schüler einen Nachtermin (vgl. ÜSchO § 54,1). Für eine in diesem Sinne ausreichende Entschuldigung sind die folgenden drei Schritte erforderlich:
1. Der Schüler oder seine Sorgeberechtigten informiert bzw. informieren das Sekretariat unverzüglich (vgl. ÜSchO § 37,1) und somit vor Beginn der Kursarbeit telefonisch/per Mail über das Fehlen (02621-9697-0 bzw. sekretariat@johannes-gymnasium.de).
2. Ein Arzt bescheinigt die Schulunfähigkeit. Die Bescheinigung muss den Zeitpunkt der Kursarbeit abdecken, kann aber bei längeren Erkrankungen auch schon vor dem Tag der Kursarbeit ausgestellt worden sein.
3. Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der versäumten Kursarbeit (vgl. ÜSchuO § 37,1) muss dem Sekretariat 2 (R002 Erdgeschoss) die ärztliche Bescheinigung der Schulunfähigkeit vorgelegt werden.
Achtung: Die Bescheinigung muss ausdrücklich den Zeitraum beinhalten, in dem die Schule krankheitsbedingt nicht besucht werden kann. Sie kann in Papierform, als Fax (02621-9697-22) oder als Emailanhang (sekretariat@johannes-gymnasium.de) übermittelt werden. Im Falle der elektronischen Übermittlung sind die Dokumente zudem unmittelbar nach der Wiederaufnahme des Schulbesuchs unaufgefordert im Sekretariat 2 (R002 Erdgeschoss) vorzulegen.
Bei Missachtung auch nur einer dieser Anforderungen liegt keine ausreichende Entschuldigung im Sinne von ÜSchO § 54,1 vor. Somit darf hier auch kein Nachtermin anberaumt werden. Nach ÜSchO § 54,2 wird in diesem Fall die nicht erbrachte Leistung als „nicht feststellbar“ festgehalten, wofür die Note „ungenügend“ erteilt wird.
[1] Dieser Text verwendet das generische Maskulinum.