Facharbeit und BLL

Facharbeit und BLL

Handreichung Arbeitsformen in der gymnasialen Oberstufe

Grundsätzliche Hinweise zur Facharbeit und zur Besonderen Lernleistung (BLL) liefert die Handreichung Arbeitsformen in der gymnasialen Oberstufe. Hier finden sich Informationen zu Themenfindung, Aufbau, Betreuung, Bewertung und zu formal korrekter Zitierweise.

Termine für Facharbeiten und Besondere Lernleistungen am Johannes-Gymnasium

Die Besonderen Lernleistungen werden während der Jahrgangsstufe 12 angefertigt. 

Der Bearbeitungszeitraum von 12 Unterrichtswochen für die Facharbeiten wird am Johannes-Gymnasium zentral terminiert. Er beginnt nach den Weihnachtsferien und endet kurz nach den Osterferien. Eine Verschiebung des Zeitraums ist nach vorheriger Genehmigung möglich.

2023/2024
Facharbeit
Besondere Lernleistung
Beginn der Arbeit
15. Januar 2024
4. September 2023
Abgabe der Arbeit
19. April 2024
11. Juli 2024

Eine Terminabweichung bei der Abgabe ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Schulleiter möglich.

Themen vergangener Facharbeiten und Besonderer Lernleistungen am Johannes-Gymnasium: 

Die Themen von Facharbeiten und Besonderen Lernleistungen der vergangenen Schuljahre sind hier aufgelistet:

Die Aufbewahrungsfrist für Facharbeiten und Besondere Lernleistungen beträgt ein Jahr. Zur längerfristigen Speicherung der Arbeiten, insbesondere zur Einsichtnahme durch folgende Schülergenerationen, erbittet das Johannes-Gymnasium eine elektronische Fassung der Arbeit.

Bestimmungen der Abiturprüfungsordnung

Seit dem Abitur 2014 gelten die Bestimmungen der Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010, zuletzt geändert am 8.9.2022, in der sich die folgenden Ausführungen zu Facharbeit und Besonderer Lernleistung finden:

§ 10 Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase)

(8) An Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen kann zusätzlich das Ergebnis einer Facharbeit in einem der drei Leistungsfächer, die Punktzahl einfach gewertet, eingebracht werden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) erzielt wurde.

§ 12 Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich)

(2) Eine „besondere Lernleistung“ kann rechnerisch wie ein fünftes Prüfungsfach eingebracht werden oder das fünfte Prüfungsfach ersetzen. In letzterem Fall muss die „besondere Lernleistung“ dem fünften Prüfungsfach zugeordnet sein. Eine absolvierte Prüfung kann nicht ersetzt werden.

§ 13 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung

(4) Mündliches Prüfungsfach (viertes Prüfungsfach und gegebenenfalls fünftes Prüfungsfach) sind nach Wahl des Prüflings Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe ab der Einführungsphase ... durchgehend belegt worden sind. ... Für die Wahl gilt Folgendes:  

1. Das mündliche vierte Prüfungsfach ergänzt die drei schriftlichen Prüfungsfächer so, dass eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungsprofile vollständig erfasst ist. Nur wenn dadurch keines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungsprofile vollständig erfasst ist, muss ein fünftes Prüfungsfach gewählt werden. Dieses kann auch durch eine „besondere Lernleistung“ in dem entsprechenden Fach abgedeckt werden.

2.Wird durch das vierte Prüfungsfach eines der beiden Abiturprüfungsprofile vollständig erfasst, kann ein Grundfach als freiwilliges fünftes Prüfungsfach gewählt werden.

Bestimmungen der Landesverordnung für die gymnasiale Oberstufe vom 21. Juli 2010

§ 4 Unterricht in der gymnasialen Oberstufe

(6) In einem ihrer Leistungsfächer können Schülerinnen und Schüler eine Facharbeit anfertigen und in die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) einbringen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwölf Unterrichtswochen. Ein Anspruch, eine Facharbeit in einem bestimmten Leistungsfach anzufertigen, besteht nicht. Die Arbeit soll zwölf Druckseiten nicht überschreiten (ausschließlich Bibliografie, Zeichnungen, Abbildungen, Karten usw.). Zur Bearbeitung sollen in der Regel nur wenige Materialien oder Verfahren erforderlich sein. Die Facharbeit ist  in der Qualifikationsphase anzufertigen und muss im neunjährigen Bildungsgang spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Halbjahres 12/2 ... abgegeben werden. Thema und Note werden im neunjährigen Bildungsgang im Zeugnis des Halbjahres 12/2 ... ausgewiesen. Die Note geht nicht in die Bewertung der Halbjahreskurse ein.

(7) Schülerinnen und Schüler, die über einen längeren Zeitraum selbstständig an einem Thema, das inhaltlich einem Unterrichtsfach oder mehreren Unterrichtsfächern zugeordnet werden kann, gearbeitet haben und den Arbeitsprozess sowie sein Ergebnis schriftlich dokumentieren, können diese Arbeit als besondere Lernleistung in die Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich) einbringen. Ein Anspruch, eine besondere Lernleistung zu einem bestimmten Thema anzufertigen, besteht nicht. Umfang und Anspruch dieser Arbeit müssen der Gewichtung gemäß § 12 Abs. 2 der Abiturprüfungsordnung entsprechen. Die besondere Lernleistung muss innerhalb der Oberstufe erbracht und im neunjährigen Bildungsgang spätestens am Ende des Halbjahres 12/2 ... abgegeben werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Thema und Note werden im neunjährigen Bildungsgang im Zeugnis der Jahrgangsstufe 13 ausgewiesen. Die Note geht nicht in die Bewertung der Halbjahreskurse ein.

Weitere Hinweise zur Facharbeit (vgl. Handreichung Arbeitsformen in der MSS)

Die Facharbeit ist eine umfangreiche schriftliche Hausarbeit in einem Leistungskurs, die in der Jahrgangsstufe 12 angefertigt wird. Sie umfasst neben der schriftlichen Ausarbeitung auch ein abschließendes Kolloquium und ggf. eine Präsentation. Bei der Erstellung der Arbeit werden insbesondere folgende Anforderungen gestellt: selbstständiges Forschen und Lernen, grundlegende wissenschaftliche Arbeitstechniken und längerfristiges Zeitmanagement. Insofern bereitet die Anfertigung einer Facharbeit intensiv auf ein Studium oder eine Berufsausbildung vor.

Das Thema soll mit der Kursleiterin bzw. dem Kursleiter abgesprochen werden (eigener Vorschlag und Beratung); über die Zulassung eines Themas für eine Facharbeit entscheidet die Fachlehrerin/der Fachlehrer. Dabei soll es sich um ein enges, überschaubares Stoffgebiet aus dem jeweiligen Leistungsfach handeln. Es muss konkret sein (z.B. nicht: "Wie ist die Welt entstanden?", sondern: "Die Weltentstehungslehre bei Lukrez im Vergleich mit Descartes"). Alle Anforderungsbereiche der Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sind gefordert: Wiedergabe von Sachverhalten, Erläuterung von Zusammenhängen, kritische Bewertung komplexer Problemstellungen. Außerschulische Wettbewerbsbeiträge (z.B. Jugend forscht oder Musikwettbewerbe) können nach Absprache/Genehmigung eingebracht werden. Facharbeiten im Bereich der modernen Fremdsprachen sollen in der Fremdsprache abgefasst sein; auch das Kolloquium ist in der Fremdsprache zu führen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Anfertigung einer Arbeit zu einem Thema durch eine Gruppe von max. drei Schülern. In diesem Fall ist  sicherzustellen, dass jedes Gruppenmitglied eine Facharbeit mit einem klar umrissenen Teilgebiet von angemessenem Umfang bearbeitet. 

Die Facharbeit soll 12 maschinenschriftliche Seiten (ohne Anhang) nicht überschreiten. Ferner ist eine Kurzfassung (Kernthesen, Ergebnisse, Erkenntnisse) von max. einer Seite (direkt hinter dem Deckblatt) anzufertigen. Daneben muss sie eine Erklärung über die selbstständige Anfertigung der Facharbeit beinhalten. Empfehlung für die Gliederung: Titelblatt, Kurzfassung, Inhaltsverzeichnis, Einleitung, Hauptteil, Fazit, Anhang, Erklärung über die selbständige Anfertigung der Arbeit.

Die Arbeit ist im Laufe der Jahrgangsstufe 12 innerhalb von 12 Unterrichtswochen anzufertigen. Über Terminabweichungen entscheidet der Schulleiter (z.B. bei Krankheit oder bei längeren bzw. witterungsabhängigen Versuchsreihen). 

Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Arbeit legt die betreuende Lehrkraft das Thema verbindlich fest; Schüler/in und Lehrer/in unterschreiben zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Vereinbarung, auf der auch die Begleitgespräche dokumentiert werden, von denen mind. drei geführt werden sollten: Empfohlen werden ausführlichere Gespräche im Zusammenhang mit der Planung bzw. Themenfindung, nach Abschluss der Vorarbeiten sowie nach Abschluss des Entwurfs.

Die Facharbeit ist in zweifacher Ausfertigung in gehefteter oder gebundener Form vorzulegen. Das bewertete Original wird nach der Abiturprüfung zurückgegeben, die zweite Ausfertigung bleibt in der Schule oder bei der betreuenden Lehrkraft. 

Jeder Lehrer, der einen Leistungskurs unterrichtet, ist verpflichtet, Facharbeiten zu betreuen, jedoch max. fünf insgesamt. Die Schüler haben keinen Anspruch auf die Betreuung durch eine bestimmte Lehrkraft. Nach Auswertung der schriftlichen Arbeit wird ein Kolloquium (Prüfungsgespräch) durchgeführt. Dies dient der Feststellung der Selbstständigkeit und bietet die Möglichkeit zu Klarstellungen und Korrekturen. Das Ergebnis des Kolloquiums wird in die Bewertung der Facharbeit einbezogen.

Die Note der Facharbeit kann zusätzlich zu den Kursnoten der Halbjahre in die Qualifikation in Block I einbezogen werden, wenn sie mit mindestens ausreichend (5 Punkten) bewertet worden ist. Es ist zu beachten, dass mit lediglich 5 Punkten in jedem der einzubringenden Kurse der Qualifikationsblock I ohne Facharbeit nicht zu erfüllen ist. Die Facharbeit kann also ein Sicherheitspolster darstellen oder die Durchschnittsnote im Abitur erhöhen.